Peter Leis Grafische Handelsvertretung
Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 03/2018)

1. Geltungsbereich

1) Allgemeines
a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an; sie werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir in deren Kenntnis vorbehaltlos Lieferungen an den Kunden erbringen.
b) Mit Ausnahme der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
c) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern unser Kunde Unternehmer ist.

2) Angebot und Angebotsunterlagen
a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. An von uns als verbindlich bezeichnete Angebote sind wir nur für zwei Wochen ab Zugang des Angebotes beim Empfänger gebunden. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren vorbehalten.
b) Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annehmen. Änderungen oder Ergänzungen einer von uns versendeten Auftragsbestätigung sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3) Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot
a) Sofern nicht anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk˝. Wir sind berechtigt, die Kosten der Verpackung und des Transportes sowie der Transportversicherung gesondert zu berechnen. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl in handelsüblicher Verpackung.
b) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen durch Tarifabschlüsse oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
c) Unsere Angebotspreise sind Nettopreise. Zu ihnen ist Mehrwertsteuer in Höhe des am Tag der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuersatzes hinzuzuzahlen.
d) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn er unsere Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung oder Leistung bezahlt.
e) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
f) Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an. Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
g) Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen oder unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts ist er nur befugt, wenn dieses auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4) Lieferzeit
a) Der Beginn einer von uns angegebenen oder vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen und die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Ist ein Leistungszeitpunkt vereinbart, so verschiebt dieser sich um den Zeitraum, während der die Leistung infolge nichterbrachter Mitwirkung nicht erfolgen konnte.
b) Für die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtungen haften wir nur verschuldensabhängig und nur bei rechtzeitiger und vertragsgerechter Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur, sofern wir mit diesen ausreichende Deckungsgeschäfte vereinbart haben.
c) Wegen der Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Nachfrist für die Lieferung oder Leistung gesetzt hat und wir die Überschreitung der Lieferfrist und des Liefertermins zu vertreten haben. Die vorstehende Bestimmung läßt gesetzliche Rücktrittsrechte unberührt, wenn diese auf einer von uns vertretenen ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung beruhen oder ein Fixgeschäft vereinbart war und der Kunde den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Einhaltung des Fixtermins gebunden hat.
d) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.

5) Gefahrtragung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, schulden wir Leistung „ab Werk“. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.

6) Beschaffenheitsangaben – keine Garantien
Angaben in Prospekten, Produktbeschreibungen oder Informationsmaterial, die sich auf bestimmte Beschaffenheiten unserer Produkte beziehen, begründen in keinem Fall die Übernahme einer Garantie.

7) Mangelabhängige Ansprüche unseres Kunden
a) Bei Ablieferung offensichtlicher Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen zu rügen. Sonstige offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich nach Auftreten der Mangelerscheinung mitgeteilt werden, ansonsten ist unsere Inanspruchnahme wegen des Mangels ausgeschlossen.
b) Der Kunde hat den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu beweisen.
c) Von uns gelieferte Waren gelten spätestens 5 Arbeitstage nach Ablieferung als zur Erfüllung angenommen.
d) Rügt der Kunde einen Mangel, hat er uns die gerügte Sache zur Überprüfung des Mangels zu überlassen. Wir sind berechtigt, Ersatz für Kosten zu verlangen, die uns infolge der Verletzung der vorstehenden Pflicht entstehen. Die vorstehende Regelung hindert den Kunden nicht, den Mangel anderweitig feststellen zu lassen.
e) Sind von mehreren von uns verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann der Kunde die ihm zustehenden Rechte nur in Ansehung der jeweils mangelhaften Sachen geltend machen. Dies gilt auch, wenn ein Gesamtpreis für die verkauften Sachen vereinbart wurde oder die Sachen als zusammengehörig verkauft wurden, die mangelhafte Sache jedoch von den übrigen Sachen getrennt werden kann, ohne diese zu beschädigen.
f) Die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung können wir auch verweigern, wenn deren Kosten 20% der Kosten der anderen Art der Nacherfüllung übersteigen und die andere Art der Nacherfüllung dem Kunden unter Beachtung des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung des Mangels ohne erhebliche Nachteile zumutbar ist.
g) Verbringt der Käufer unsere Ware nach Ablieferung an einen anderen als den Lieferort oder den Ort, an dem er zur Zeit unserer Leistungserbringung seinen Sitz hatte, sind wir nicht verpflichtet, daraus entstehende Mehrkosten der Nacherfüllung zu tragen.
h) Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten wir Zug um Zug gegen Herausgabe der mangelhaften Sache und der gezogenen Nutzungen.
i) Eine von uns zu leistende Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir den jeweiligen Mangel, trotz zweier Nacherfüllungsversuche oder innerhalb einer angemessenen Frist, nicht beseitigen konnten. Auf das Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde nicht berufen, wenn uns nicht zuvor hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde.
j) Eine Frist zur Nacherfüllung ist angemessen, wenn uns mindestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem uns erstmals die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde.

8) Haftung
a) Für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen (sonstige Schäden) haften wir nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens, sofern wir nachweisen, daß unsere Pflichtverletzung lediglich leicht fahrlässig erfolgte.
b) Von  den Haftungsbeschränkungen nach Absatz a) sind Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche wegen Schäden, gegen die der Kunde durch eine von uns übernommene Garantie geschützt werden sollte, ausgenommen. Sie gilt zudem nicht, wenn wir gegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels haften.
c) Sofern wir wegen der bloß fahrlässigen Verletzung einer uns obliegenden Pflicht für sonstige Schäden haften, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
d) Für Zufall haften wir nur, sofern wir ausdrücklich durch schriftliche Erklärung eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen haben.
e) Die Haftungsbegrenzung nach Absatz a) gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
f) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel einer von uns gelieferten Sache oder eines von uns erbrachten Werkes besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

9) Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, über in unserem Eigentum stehende Waren zu verfügen. In unserem Eigentum stehende beim Vertragspartner befindliche Waren und Softwareprogramme sind vom Vertragspartner ausreichend gegen Untergang und Diebstahl zu versichern. Ansprüche aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
b) Wird in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt eine Verbindung in einer Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum übertragen.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentum, hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner.
d) Wir sind auch ohne vom Vertrag zurückzutreten berechtigt, Herausgabe von Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist.

10) Verjährung gegen uns gerichteter Ansprüche
Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt entsprechend für den Ausschluß des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag und zur Minderung des Kaufpreises. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht, wenn wir wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften.

11) Abtretungsverbot
a) Der Kunde kann seinen Anspruch auf Erbringung von uns geschuldeter Leistung nicht abtreten.
b) Gegen uns gerichtete Zahlungsforderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

12) Kündigungsbestimmungen
Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund den mit dem Kunden geschossenen Vertrag zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen unseres Kunden ein Verfahren zur Regelung seiner gesamten Schulden (Insolvenzverfahren) eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird und der Kunde, trotz entsprechender Aufforderung, die offensichtliche Unbegründetheit dieses Antrages nicht binnen einer angemessenen Frist nachweisen kann. Ein wichtiger Grund im Sinne des Vorstehenden liegt auch vor, wenn einer unserer unmittelbaren Wettbewerber eine beherrschende Beteiligung an unserem Kunden erwirbt.

13) Schlußbestimmungen
a) Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Wetzlar Gerichtsstand und Solms Erfüllungsort. Wir sind unbeschadet des vorstehenden Satzes berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch bei einem anderen für ihn zuständigen Gericht geltend zu machen.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
c) Wir weisen darauf hin, daß die Daten des Kunden von uns elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.10.    Teilunwirksamkeit 
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.